Katrin Ivanova
14.10.2024

Lesezeit: 8 Minuten

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025

Alles, was Sie wissen müssen, um Ihre Website barrierefrei zu machen

Grafik einer Website auf einem Laptop zum Thema BFSG

Ab dem 28. Juni 2025 wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Deutschland verpflichtend. Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen, darunter auch Websites, barrierefrei sein müssen. Das Ziel: Menschen mit Behinderungen sollen uneingeschränkt am digitalen Leben teilhaben können. Erfahren Sie, was das BFSG bedeutet, welche Anforderungen es stellt und wie Sie Ihre Website rechtzeitig barrierefrei gestalten können.

Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882 in deutsches Recht. Es verpflichtet bestimmte Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen so zu gestalten, dass sie von Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt genutzt werden können. Das BFSG ist ein wichtiger Schritt, um die Barrierefreiheit in Deutschland voranzutreiben und die Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am gesellschaftlichen Leben zu verbessern.

Ab wann gelten die Anforderungen des BFSG?

Das BFSG ist seit dem 1. August 2021 in Kraft, aber die Barrierefreiheitsanforderungen müssen erst ab dem 28. Juni 2025 vollständig umgesetzt werden. Ab diesem Datum müssen alle neuen und bestehenden Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei sein. Unternehmen haben also bis Mitte 2025 Zeit, ihre Websites und digitalen Angebote entsprechend anzupassen.

Für wen gilt das BFSG?

Das BFSG gilt für alle natürlichen und juristischen Personen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen elektronisch in Deutschland für Endverbraucher anbieten oder vertreiben. Dazu gehören sowohl Unternehmen mit Sitz in Deutschland als auch internationale Anbieter, die ihre Produkte und Dienstleistungen in Deutschland bereitstellen.

Im Kontext von Websites sind insbesondere betroffen:

  • Unternehmen, die elektronische Dienstleistungen anbieten: Dazu zählen vor allem Online-Shops, Banken, Versicherungen und alle anderen, die geschäftliche Transaktionen mit Endverbraucher über das Internet abwickeln.
  • Dienstleister im Bereich Telekommunikation, Personenbeförderung oder Finanzen

Es ist noch nicht abschließend geklärt, ob auch Funktionen zur Kontaktaufnahme wie Kontaktformulare auf ansonsten rein repräsentativen Unternehmenswebsites unter den Geltungsbereich des Gesetzes fallen.

Welche Anforderungen stellt das BFSG an Websites?

Das BFSG legt fest, dass Produkte oder Dienstleistungen »barrierefrei« sein müssen. Nach der Definition des Gesetzes selbst bedeutet das, dass sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein müssen. (§3, Abs.1 BFSG)

Für die Bewertung der Barrierefreiheit ist in diesem Kontext die europäische Norm EN 301 549 maßgebend und diese orientiert sich für Websites wiederum an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1, Level AA).

Die WCAG enthalten Empfehlungen um Websites zugänglicher zu machen. Sie folgen vier zentralen Prinzipien:

  1. Wahrnehmbar: Inhalte müssen für alle Nutzer auf eine Art, die sie wahrnehmen können, zugänglich sein. Beispiele hierfür sind gut lesbare Schriftgrößen, ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund sowie Alternativtexte für Bilder, die von Screenreadern erkannt werden können.
  2. Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen für alle Nutzer bedienbar sein. Dazu gehört, dass Navigationselemente wie Menüs und Formulare auch per Tastatur oder Sprachsteuerung erreichbar sind.
  3. Verständlich: Sowohl Inhalte als auch die Bedienung der Website müssen verständlich sein. Texte sollten klar und strukturiert sein, und wenn möglich, auch in Leichter Sprache angeboten werden. Zudem sollten Menüs und Navigationsstrukturen des Webangebots nachvollziehbar sein.
  4. Robust: Websites sollten so gestaltet sein, dass sie auf verschiedenen Geräten und mit verschiedenen Technologien, einschließlich zukünftiger Entwicklungen, zuverlässig funktionieren. Das schließt die Kompatibilität mit Screenreadern, Vergrößerungssoftware und anderen Assistenztechnologien ein.

Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung des BFSG?

Die Einhaltung des BFSG wird von den zuständigen Marktüberwachungsbehörden kontrolliert. Bei Verstößen können die zuständigen Behörden die Einstellung der Dienstleistung anordnen, daneben drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro.

Verbraucher und Verbände können die Marktüberwachungsbehörden zum Handeln gegenüber dem Anbieter auffordern, wenn Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden. Bei Streitigkeiten können Verbraucher und Verbände ein Schlichtungsverfahren auslösen.

Darüber hinaus können Verbraucher und Mitbewerber zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, was zu Schadensersatzforderungen führen kann. Außerdem könnte ein Verstoß als unlauterer Wettbewerb gewertet werden, was weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.

Typische Barrieren auf Websites – und wie Sie sie beheben können

Websites, die den Anforderungen der Barrierefreiheit nicht gerecht werden, weisen oft ähnliche Probleme auf:

  • Schwache Kontraste: Texte, die kaum vom Hintergrund abgehoben sind, können von Menschen mit Seheinschränkungen schlecht wahrgenommen werden. Verwenden Sie starke Farbkontraste und gut lesbare Schriftarten.
  • Kleine Schriftgrößen: Inhalte sollten skalierbar sein, damit Nutzer die Schrift vergrößern können, ohne dass die Funktionalität der Website beeinträchtigt wird.
  • Fehlende Alternativtexte: Bilder und Grafiken sollten immer mit Alternativtexten versehen sein, damit Screenreader die Inhalte wiedergeben können.
  • Nicht bedienbare Navigation: Menüs und andere interaktive Elemente sollten auch per Tastatur bedienbar sein und klar strukturiert sein, um eine sinnvolle Navigation zu ermöglichen.
  • Fehlende Untertitel und Audiobeschreibungen: Videos und andere audiovisuelle Inhalte sollten immer Untertitel und Audiobeschreibungen enthalten, damit auch Menschen mit Hör- oder Sehbeeinträchtigungen Zugang zu den Informationen haben.

Wie können Sie Ihre Website barrierefrei machen?

  1. Implementieren Sie die WCAG 2.1-Standards: Lassen Sie den Code Ihrer Website überarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Inhalte barrierefrei strukturiert sind. Es sollten klare HTML-Auszeichnungen für Überschriften, Listen und Formulare verwendet werden.
  2. Nutzen Sie barrierefreie Designelemente: Achten Sie auf klare Kontraste, große Bedienelemente und eine intuitive Navigation. Alle interaktiven Elemente sollten auch ohne Maus bedienbar sein.
  3. Führen Sie Barrierefreiheitstests durch: Nutzen Sie kostenlose Tools wie den BITV-Test oder den WCAG-Checker, um Ihre Website grundlegend auf Barrierefreiheit zu prüfen. Für eine tiefergehende Analyse und Optimierung können Sie auch spezialisierte Agenturen beauftragen.
  4. Bieten Sie alternative Kommunikationswege an: Stellen Sie sicher, dass Nutzer auf verschiedene Arten Kontakt aufnehmen können, z.B. per Telefon, E-Mail oder über barrierefreie Chat-Funktionen.

Werden Sie jetzt aktiv!

Bis Juni 2025 ist noch etwas Zeit, aber der Aufwand zur Umsetzung der Barrierefreiheit sollte nicht unterschätzt werden. Beginnen Sie jetzt, Ihre Website barrierefrei zu gestalten, um rechtlichen Verpflichtungen nachzukommen und gleichzeitig die Nutzererfahrung für eine breitere Zielgruppe zu verbessern. Eine barrierefreie Website ist nicht nur eine bessere Website, sondern auch ein echter Wettbewerbsvorteil.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Umsetzung? Kontaktieren Sie uns gerne – wir helfen Ihnen dabei, Ihre Website barrierefrei zu gestalten und den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden!

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